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   OLG Hamm, 08.07.1992 - 8 U 268/91   

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https://dejure.org/1992,8521
OLG Hamm, 08.07.1992 - 8 U 268/91 (https://dejure.org/1992,8521)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.07.1992 - 8 U 268/91 (https://dejure.org/1992,8521)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Juli 1992 - 8 U 268/91 (https://dejure.org/1992,8521)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ; Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters; Übertragung eines Geschäftsanteils; Vorliegen eines wichtigen Grundes; Vertragsbruch des Gesellschafters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausschluss des Gesellschafters, Einziehung des Geschäftsanteils, Fehlverhalten und Gesellschafterwechsel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GmbHR 1993, 660
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.09.1977 - II ZR 11/76

    Einziehung eines Geschäftsanteils aus in der Person des Gesellschafters liegendem

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.1992 - 8 U 268/91
    Die Einziehung des Geschäftsanteils ist in diesem Fall zugleich auch das Mittel der Ausschließung des davon betroffenen Gesellschafters (so: BGH NJW 77, 2316).
  • OLG Hamm, 12.03.2008 - 8 U 190/06

    Unzulässige Anfechtungsklage von Gesellschaftsbeschlüssen einer GmbH durch nicht

    Da der Geschäftsführer T1 der Beklagten selbst an der Beurkundung beteiligt und ihm die notarielle Urkunde bekannt war und vorlag (zu diesen Kriterien Senat, GmbHR 1993, 660; Baumbach/Hueck/Fastrick, a.a.O. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung), besteht an dem Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anmeldung kein Zweifel.
  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 5 U 84/18

    Frist für Geltendmachung von Beschlussmängeln bei Personengesellschaften

    Ein solcher wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände in der Person oder im Verhalten des Gesellschafters unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich macht oder erheblich gefährdet oder wenn sonst die Person des Gesellschafters oder sein Verhalten sein Verbleiben in der Gesellschaft untragbar erscheinen lassen und den übrigen Gesellschaftern daher der weitere Verbleib des Mitglieds in der Gesellschaft nicht zuzumuten ist (RGZ 169, 330, 333 f; BGHZ 9, 157, 163 f = NJW 1953, 780, 781; 16, 317, 332 f = NJW 1955, 667; 32, 17, 31 = NJW 1960, 866, 868; 80, 346, 349 f = NJW 1981, 2302, 2303; BGH NJW 1977, 2316; GmbHR 1987, 302, 303; OLG Düsseldorf GmbHR 1999, 543, 546; OLG Frankfurt GmbHR 1993, 659; OLG Hamm GmbHR 1993, 660, 662).
  • OLG Frankfurt, 03.11.2015 - 11 U 48/10

    Kein Anspruch auf Rückzahlung von Beitrittszahlungen wegen wirksamer Anmeldung

    In der Regel ist die formgerechte Abtretungsurkunde erforderlich und genügend (RGZ 127, 240; BayObLG NJW-RR 1990, 167, 168; OLG Hamm GmbHR 1993, 660); soweit allerdings nach Gesetz oder nach § 15 Abs. 5 GmbHG weitere Gültigkeitsvoraussetzungen bestehen, ist auch ihr Vorliegen nachzuweisen (BGH NJW-RR 1996, 1377; BGH NJW-RR 1991, 926), so z.B. gesellschaftsvertragliche Bestimmungen wie die hier notwendige ¾ Mehrheit in der Gesellschafterversammlung.
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